Wir vertreten Ihre Interessen in Sachen Erbrecht schlagkräftig .

Leistungsüberblick: Erbrecht

  • Beerdigungsregelungen

  • Behindertentestament

  • Berliner Testament

  • Durchsetzung letzter Wille

  • Erbauseinandersetzung

  • Erbenermittlung

  • Nachlasspflege- & Verwaltung

  • Patientenverfügungen

  • Pflichtteilsberechnungen

  • Stiftung

  • Testamentsgestaltung

  • Testamentsvollstreckung

  • Unternehmensnachfolge

  • Vermächtnis

  • Vollmachten

  • Vor- und Nacherbschaft

  • Vorweggenommene Erbfolge

  • Wohnungsauflösungen

Leistungen in Sachen Erbrecht

  • Beerdigungsregelungen

    Wenn es um die eigene Beerdigung geht, haben viele Menschen ganz konkrete Vorstellungen. Damit diese im Todesfall berücksichtigt werden können, formulieren Sie Ihre Wünsche in Ihrem Testament. Dieses Nachlassdokument gilt für die Erben als Anweisung. Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestattung trifft in der Regel Angehörige. Doch nicht immer sind Angehörige als Erben eingesetzt, was zu Schwierigkeiten führen kann.

    Grundsätzlich hat eine Bestattung zeitnah zu erfolgen – das Testament ist zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht eröffnet, weswegen die Wünsche des Verstorbenen häufig zu spät bekannt sind. Hier empfiehlt sich eine Bestattungsverfügung. Details der Beerdigung werden hierbei durch Ihren Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei geregelt und eine Beerdigung nach Ihren Vorstellungen gewährleistet.

  • Berliner Testament

    Das Berliner Testament stellt eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments dar, bei der die Eheleute oder Lebenspartner sich gegenseitig als alleinigen Erben einsetzen. Der gesamte Nachlass wird im Todesfall eines Ehepartners an den überlebenden Ehepartner übertragen – entweder als beschränkter Vorerbe oder unbeschränkter Vollerbe. Soweit der Erblasser nichts weiter bestimmt hat, gilt der Erbe als Vorerbe. Dies bedeutet, dass er den Nachlass nur nutzen, nicht aber über ihn verfügen kann. Ist er hingegen als Vollerbe eingesetzt, kann er frei über den Nachlass bestimmen. Lediglich bei wechselbezüglichen Verfügungen, also nicht abzuändernden gemeinsamen Verfügungen, gibt es Einschränkungen. Erst nach dem Tod des zweiten Partners kommen die Schlusserben, wie Kinder oder andere Erben, zum Zug.

  • Erbauseinandersetzung

    Als Auseinandersetzung gilt in Erbangelegenheiten die Aufteilung des Vermögens innerhalb einer Erbengemeinschaft. Nach Begleichung eventueller Nachlassverbindlichkeiten, wird das Vermögen unter den Mitgliedern verteilt. Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, kann jeder Erbe Anspruch auf eine Auseinandersetzung erheben. Geregelt wird dies durch einen Auseinandersetzungsvertrag der Erben.

    Probleme lassen sich bereits im Vorfeld vermeiden, wenn die Erbschaftsfolge durch Erbvertrag oder Testament bereits geklärt ist. Nutzen Sie hierbei die ausgiebige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Im Falle einer fehlenden Einigung der Erben, besteht die Möglichkeit ein Nachlassgericht anzurufen.

  • Erbenermittlung

    Ist ein Erblasser verstorben, bezeichnet man die Suche nach seinen Verwandten als Erbenermittlung. Dieses Verfahren wird angewandt, wenn die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge in Betracht kommenden Erben nicht auffindbar sind. Durch einen Erbenermittler wird versucht, Angehörige ausfindig zu machen, um sie bezüglich der Erbschaft zu informieren. Da die Nachfolge mittels Dokumenten und Urkunden zweifelsfrei bewiesen sein muss, bedarf es umfangreicher Nachforschungen. Größte Bedeutung kommt einer Erbenermittlung im Falle einer Erbengemeinschaft zu: Als Gesamthandsgemeinschaft kann die Erbengemeinschaft nur geschlossen handeln. Besteht eine Erbengemeinschaft also aus mehreren Personen, kann sowohl Rechte als auch Pflichten eines Erblassers nur gemeinschaftlich erfüllen.

  • Nachlasspflege- & Verwaltung

    Im Falle einer Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft wird der Nachlass anstatt eines Erben durch einen Dritten verwaltet – was Vorteile für den Erben birgt. Da es sich bei einem Nachlass um die Gesamtheit der Vermögensgegenstände des Erblassers handelt, zählen auch die Schulden des Verstorbenen dazu. Für Personen, die nicht in der Lage sind, sich um wichtige Angelegenheiten selbst zu kümmern, wird ein gesetzlicher Vertreter zur Nachlasspflege bestellt. Dieser vertritt dabei die Interessen der Betroffenen. Die Sicherung des Nachlasses steht dabei im Vordergrund. Eine Nachlassverwaltung hingegen wird dann in Anspruch genommen, wenn eine starke Überschuldug des Erblassers vorliegt. Hierbei ist für die Erben von besonderer Bedeutung, dass die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten lediglich auf den Nachlass beschränkt ist.

  • Pflichtteilsberechnungen

    Als pflichtteilsberechtigt bezeichnet man Personen, die unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt, per Gesetz als Erben eines Pflichtteils vorgesehen sind. Gemeint sind hierbei engste Angehörige, wie u.a. Kinder, Eltern, Partner. Da es oft rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten bezüglich der korrekten Berechnung des Pflichtteils gibt, ist häufig die Unterstützung durch einen Anwalt unabdingbar. Besonderes sinnvoll ist es jedoch, bereits im Vorfeld die Rechtstipps und die Objektivität Ihres Rechtsanwaltes zu nutzen, damit ein solcher Rechtsstreit vermieden werden kann. Meist stellt sich zudem die Frage, ob und inwieweit eine Schenkung durch den Erblasser zu Lebzeiten die Höhe des Pflichtteils beeinflusst. Grundsätzlich wird bei der Pflichtteilsberechnung der Anspruch eines Erben definiert. Dieser Pflichtteil wird sowohl durch die Pflichtteilsquote als auch durch den Wert des Nachlasses am Todestag bestimmt.

  • Stiftung

    Aus steuerlichen Gründen kann es bei der Erbschaft einer hohen Vermögensmasse besonders sinnvoll sein, eine Stiftung zu gründen. Bei einer Stiftung handelt es sich juristisch um eine Einrichtung, die mittels der finanziellen Unterstützung des Stifters einen bestimmten Zweck erfüllen soll. Es sollten jedoch verschiedene Aspekte im Vorfeld mit Ihrem Fachanwalt für Erbrecht geklärt worden sein – Notar oder Steuerberater gelten hier nicht immer als optimale Ansprechpartner.

  • Testamentsgestaltung und Behindertentestament

    Bei der Nachlassregelung ist es besonders wichtig, den postmortalen Erbschaftsstreit zu vermeiden. Der individuellen Gestaltung und Formulierung des Nachlassdokuments kommt hierbei große Bedeutung zu, da es in jedem Fall Besonderheiten zu berücksichtigen gilt. Zur Vermeidung unnötiger Belastungen sollte bei der Absicherung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen die richtige Form gewählt werden: Das Behindertentestament stellt eine letztwillige Verfügung dar, in welcher Sonderregelungen der Eltern für ihr Kind abgefasst werden. Es sollen sowohl Ansprüche auf staatliche Unterstützung erhalten bleiben, als auch die Teilhabe des behinderten Kindes am Nachlass gewährleistet sein.

  • Testamentsvollstreckung / Durchsetzung letzter Wille

    Meist sind die Ziele eines Testaments oder Erbvertrages klar: Das Vermögen soll geschützt sein, der Nachlass gerecht verteilt, Ehepartner und Familienmitglieder finanziell abgesichert und der Familienfrieden gewahrt werden. Versuchen die Erben, all dies selbst zu regeln, entstehen häufig Streitigkeiten. Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung kommt dann zum Tragen, wenn geklärt werden muss, wie sich die Wünsche des Erblassers nach dessen Todesfall durchsetzen lassen.

    Meist wird durch den Erblasser eine bestimmte Person benannt, welche die Verantwortung für die Nachlassverwaltung und -abwicklung übernimmt. Dadurch werden vor allem streitige Erbauseinandersetzungen vermieden und der mühevoll erarbeitete Nachlass vor Kosten durch Rechtsstreitigkeiten verschont. Da Verfügungen einer Erbengemeinschaft der Einstimmigkeit bedürfen und diese im Falle eines Streits nur gerichtlich beizubringen ist, sichert eine Anordnung zur Testamentsvollstreckung den reibungslosen Ablauf.

  • Unternehmensnachfolge im Erbfall

    In diesem Fall wird ein Unternehmen an die nächste Generation übergeben. Steuerliche Aspekte sind hierbei von großer Bedeutung – dürfen aber nie die einzige Motivation sein. Im Fokus steht besonders die Liquiditätssicherung, um Miterben, die von Unternehmensübertragung ausgeschlossen sind, abzufinden.

  • Vermächtnis

    Wird ein Nichterbe begünstigt, spricht der Gesetzgeber von einem Vermächtnis. So können Erben beispielsweise durch den Erblasser per Vermächtnis dazu verpflichtet werden, dem Städtischen Tierheim einen Teil des Nachlasses zu spenden. Dabei entstehen für das Tierheim aber keine weiteren Pflichten. Auch muss ein Vermächtsnisnehmer – im Gegensatz zum Erben – nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen. Allerdings muss die bedachte Person ihren Vermächtniserfüllungsanspruch geltend machen, da der Vermögensgegenstand dem Vermächtnisnehmer nicht automatisch zufällt. In einigen Fällen bedarf es hierbei einer gerichtlichen Durchsetzung des Vermächtniserfüllungsanspruchs.

  • Vor- und Nacherbschaft

    Beschreibung erscheint hierWer durch ein Testament zum Erben eingesetzt ist, kann frei über sein Erbe verfügen. Es kommt jedoch vor, dass der Erblasser Interesse daran hat, seinen Nachlass nach dem Todesfall als Einheit zu erhalten. Hier kann er beispielsweise sein Vermögen einer Person zusprechen, welche er in seiner letztwilligen Verfügung als Nacherben benennt. Als Vorerbe hingegen darf man den Nachlass lediglich auf eine bestimmte Zeit nutzen, bevor das Vermögen an den Nacherben übergeht. Da der Verstorbene dabei zwei Mal beerbt wird, wird der Nachlass auch mehrfach versteuert.

  • Vorweggenommene Erbfolge

    Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung des Vermögens auf einen oder mehrere zukünftige Erben. Meist soll damit die Erbschaftssteuer gespart oder die Erben versorgt werden. Weitere Gründe sind eine Pflichtteilsminderung oder die Erhaltung des Familienvermögens. Um Vermögen steuergünstig bereits zu Lebzeiten auf die Familie zu übertragen, ist die Schenkung unter Lebenden sehr beliebt. Es gilt allerdings abzuwägen, ob die Zuwendung durch ein Testament oder eine lebzeitige Übertragung erfolgen soll. Grundsätzlich sollte der Schenker darauf achten, dass seine eigene Altersvorsorge unbeschadet bleibt. Ist der vererbte Gegenstand erst innerhalb einer lebzeitigen Übertragung vermacht, stehen dem Veräußerer keine Ansprüche mehr zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schenker sich allerdings vorbehalten, das übertragene Vermögen zurückzufordern. Gerne stehen wir Ihnen für eine Rechtsberatung in unserer Kanzlei in Aschaffenburg zur Verfügung.

  • Wohnungsauflösung

    Nach dem Tod treten die Erben juristisch betrachtet an die Stelle des Verstorbenen – und erwerben damit sowohl seine Pflichten als auch seine Rechte. So geht beispielsweise auch das Mietverhältnis an die Erben über.

    Vorrangige Pflicht der nächsten Angehörigen und der Erben ist nun also, möglichst schnell mit der Wohnungsauflösung zu beginnen. Hierbei können vorhandene Vermögenswerte festgestellt werden und Gegenstände, die keiner behalten möchte, verkauft werden. Der Erlös geht in die Erbmasse über und wird anschließend aufgeteilt. In aller Regel steht der Hausrat allerdings dem überlebenden Ehepartner zu.

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